In einer zweiten Phase werden die Wege gestützt auf die rechtskräftigen Pläne öffentlich erklärt (Art. 5 EG FWG). Damit werden sie eigentümerverbindlich (Art. 2 EG FWG). Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden (Art. 5 Abs. 3 EG FWG). Diese zweite Phase entspricht im Wesentlichen einem Nutzungsplan nach Art. 14 ff. RPG (vgl. LGVE 1995 II Nr. 1). Nutzungspläne sollen in Übereinstimmung stehen mit den übergeordneten Richtplänen.