Einspracheberechtigt ist in dieser ersten Phase jede im Kanton wohnhafte natürliche Person (Art. 3 Abs. 3 EG FWG). Diese erste Phase entspricht im Wesentlichen einem Richtplan nach Art. 6 ff. des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (im Folgenden: RPG). Ein solcher Richtplan gibt die Vorstellungen der Behörden über die erwünschte Wegstruktur wieder. Die Behördenverbindlichkeit bezweckt eine Verstetigung der Planung und soll die Rechtssicherheit der darauf basierenden Nutzungspläne stärken (HÄNNI, Planungs- Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 130). In dieser Phase kann insbesondere geltend gemacht werden, von A nach B solle überhaupt kein Weg führen.