Die Pläne für das Fuss- und Wanderwegnetz des Kantons Appenzell I.Rh. werden vom jeweils zuständigen Bezirksrat erlassen und bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission (Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege [im Folgenden: EG FWG]). Beim Erlass eines Fuss- und Wanderwegnetzplans gibt es ein zweistufiges Verfahren: Zunächst wird das Konzept erstellt, sodann die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Art. 3 Abs. 3 EG FWG). Diese Pläne sind behördenverbindlich (Art. 2 EG FWG). Einspracheberechtigt ist in dieser ersten Phase jede im Kanton wohnhafte natürliche Person (Art. 3 Abs. 3 EG FWG).