Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü- ber Fuss- und Wanderwege [im Folgenden: FWG]). Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Land- 20 schaften, kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und touristische Einrichtungen (Art. 3 Abs. 3 FWG).