Immerhin ist noch anzumerken, dass Angaben der Mobilfunkunternehmen über die bestehende oder prognostizierte Abdeckung ohnehin lediglich Parteibehauptungen sind, die - sofern sie bestritten werden - nicht ungeprüft übernommen werden dürften (Bundesgerichtsurteil 1A.186/2002 Erw. 4.2). Dies gilt grundsätzlich auch für die mittels Computerprogramm erstellten Abdeckungskarten: