3.1 und 1A.18/2004 Erw. 5.3). Die gesundheitlichen Aspekte sind innerhalb und ausserhalb der Bauzone genau die gleichen. Die nachgesuchte Leistungserhöhung ist deshalb ohne Vorliegen eines Netz- und Abdeckungsplans zu bewilligen, und die – im Übrigen im Laufe des Verfahrens unwidersprochene - Behauptung der verfügenden Behörde, die Konkurrentinnen der Beschwerdegegnerin, A und B, sendeten mit höherer Leistung, braucht nach dem Gesagten nicht verifiziert zu werden.