Wenn aber bereits eine solche Anlage steht, spielen diese Gesichtspunkte bei einer Leistungserhöhung innerhalb der NISV ohne sichtbare bauliche Veränderungen keine Rolle mehr. Dann ist nur noch die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NISV wichtig. Die Situation ist dann vergleichbar mit der Erteilung einer Bewilligung für eine Antennenanlage innerhalb der Bauzone. Dort darf die Baubewilligung auch nicht von einem Bedürfnisnachweis abhängig gemacht werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 1A.264/2000 Erw. 9.4, 1A.140/2003 Erw. 3.1 und 1A.18/2004 Erw.