Durch den Erlass der NISV hat der Verordnungsgeber bereits eine abschliessende vorsorgliche Emissionsbegrenzung getroffen, die weitere emissionsbegrenzende Massnahmen wie etwa die Verschiebung eines Standorts ausschliesst. Die NISV trägt den Gesundheitsinteressen der von nichtionisierender Strahlung betroffenen Bevölkerung somit grundsätzlich abschliessend Rechnung. Es ist daher auch bei der Erteilung einer Bewilligung nach Art. 24 RPG nur zu prüfen, ob am Standort ausserhalb der Bauzone die NISV eingehalten ist. Das Bundesumweltrecht verlangt nicht mehr, als dass die Anlage die Anlagegrenzwerte und die Immissionsgrenzwerte gemäss NISV einhält (Bundesgerichtsurteil 1A.120/2005