Da vorliegend lediglich die Leistung eines Dienstes ohne sichtbare bauliche Veränderungen erhöht wird, ist nur der Umweltschutz aufgrund der Wirkung der Strahlung nochmals zu prüfen. Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz und Landschaftsschutz werden von vornherein nicht mehr beeinträchtigt als vorher. Was die Wirkung der Strahlung betrifft, kann grundsätzlich auf das Gesagte verwiesen werden. Durch den Erlass der NISV hat der Verordnungsgeber bereits eine abschliessende vorsorgliche Emissionsbegrenzung getroffen, die weitere emissionsbegrenzende Massnahmen wie etwa die Verschiebung eines Standorts ausschliesst.