Das Bundesamt für Raumentwicklung hat in Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung (abrufbar unter http://www.bakom.admin.ch/themen/frequenzen, Stichwort Antennenkoordination, Anhang 2) als Grundsätze festgehalten, dass Antennenstandorte nach Möglichkeit zusammengelegt werden und künftige Ansprüche mit bestehenden Anlagen abgedeckt werden. Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit dieser Merksätze bei der Anwendung von Art. 24 RPG auf Antennenanlagen bestätigt (Entscheid 1A.62/2001 Erw. 6c).