3.3 im Sinne der Koordinations- und Konzentrationspflicht festgehalten, dem Ausbau bestehender Anlagen sei der Vorzug vor einem Neubau zu geben. Ausserhalb der Bauzone entspricht es dem Gedanken der in der Schweiz geltenden Raumordnung, dass die Zahl der Antennenmasten durch eine sinnvolle Koordination der von den verschiedenen Netzbetreibern zu installierenden Antennenanlagen möglichst gering gehalten wird.