Die Standortgebundenheit ist damit rechtskräftig entschieden. Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall kann nicht mehr dazu führen, den Standort der Antenne in Frage zu stellen. Die Standortgebundenheit wurde auch bei den Gesuchen von A um Erweiterung und B um Mitbenützung im Jahr 1999 anerkannt. Das Bundesgericht hat in den Entscheiden 1A.186/2002 Erw. 3.2 und 1A.140/2003 Erw. 3.3 im Sinne der Koordinations- und Konzentrationspflicht festgehalten, dem Ausbau bestehender Anlagen sei der Vorzug vor einem Neubau zu geben.