Für diese Praxis spricht gemäss Bundesgericht die Überlegung, dass in diesem Fall regelmässig kein Bedürfnis für die Bewilligung eines neuen Antennenstandorts ausserhalb der Bauzone besteht. Gegen die systematische Einordnung bei der Standortgebundenheit lässt sich nach Ansicht des Bundesgerichts dagegen anführen, dass es eine Frage der raumplanerischen Interessenabwägung ist, welchem von mehreren möglichen Standorten ausserhalb der Bauzone der Vorzug zu geben ist (Entscheid 1A.186/2002 Erw. 3.2 m.w.Hinw.).