Zum Teil wird für die Bejahung der Standortgebundenheit in der kantonalen Praxis zusätzlich verlangt, dass sich die Deckungs- oder Kapazitätslücke nicht durch die Mitbenützung eines bereits vorhandenen Standorts eines anderen Mobilfunkbetreibers ausserhalb der Bauzone beseitigen lässt (so die Berner Praxis, vgl. BVR 2001, 252 Erw. 5d). Für diese Praxis spricht gemäss Bundesgericht die Überlegung, dass in diesem Fall regelmässig kein Bedürfnis für die Bewilligung eines neuen Antennenstandorts ausserhalb der Bauzone besteht.