Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.186/2002 Erw. 3.1 festgehalten, eine neue Antenne sei auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden könne bzw. wenn es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen käme. Nicht ausreichend sind nach Ansicht des Bundesgerichts dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten;