RPG, S. 5) bzw. das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980 (HEER, a.a.O., N 460). Die vorliegend strittige Antennenanlage wurde aber erst in den 90er Jahren als zonenfremde Baute bewilligt und erstellt, und zwar durch eine originäre Ausnahmebewilligung. Die Beschwerdeführer argumentieren, es fehle ein Netz- und Abdeckungsplan, aus dem ersichtlich sei, dass die Leistungssteigerung bei den Mobilfunk- und WLL-Diensten zur Deckung einer Versorgungslücke der angebotenen Dienstleistungen notwendig sei.