41 RPV ergänzt sie dahingehend, dass Bauten und Anlagen betroffen sind, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert worden sind, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. In aller Regel handelt es sich bei der Rechtsänderung um das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 (BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Faszikel 5, Bewilligungen nach Art. 24c RPG, S. 5) bzw. das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980 (HEER, a.a.O., N 460).