10. Von vornherein nicht berufen kann sich die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Ausführungen auf die Bestandesgarantie von Art. 24c RPG. Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind. Art. 41 RPV ergänzt sie dahingehend, dass Bauten und Anlagen betroffen sind, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert worden sind, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.