Die Kosten der Mediation gelten somit als Teil der amtlichen Gerichtskosten. Entsprechend rechtfertigt es sich, in diesem speziellen Fall, e contrario den Vollzug der Massnahme dem Gericht zu belassen. Es erübrigt sich deshalb, im jetzigen Zeitpunkt und solange die angeordnete Massnahme noch während dem Gerichtsverfahren abgeschlossen werden kann, die Vormundschaftsbehörden zu informieren.