Als Mediatoren werden nach vorgängiger Rücksprache die Mediatorin X. und der Mediator Y. bestimmt. Die Mutter als Obhutsberechtigte wird aufgefordert, innert Wochenfrist mit letzterem zwecks Terminabsprache telefonisch Kontakt aufzunehmen. Da dieses Vorgehen grundsätzlich mit den Parteien abgesprochen ist, wird auf die Androhung der Ungehorsamsstrafe verzichtet. Nach dem Wortlaut von Art. 315a Abs. 1 ZGB sind auch bei richterlicher Zu- 16