ZGB N 10 f.). Solche Anordnungen, welche sich auf konkretes Unterlassen oder Tun richten (darunter fällt beispielsweise auch die Anordnung einer Therapie), können als Ermahnungen oder Weisungen erfolgen. Während Ermahnungen den Obhutsinhabern Mängel und Risiken ihres Vorgehens vor Augen führen sollen, sind die Weisungen verbindlicher und können mit der Androhung der Ungehorsamstrafe (Art. 292 StGB) verbunden werden (BREITSCHMID, Basler Kommentar, Art. 307 ZGB N 21 f.).