Die Kompetenz des Eheschutzgerichtes beschränkt sich nicht mehr nur auf die Regelung der gesetzlichen Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis. Es kann auch Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB anordnen (SCHWANDER, Basler Kommentar, Art. 176 ZGB N 12). Das Gericht kann vor der Anordnung eigentlicher Eheschutzmassnahmen beispielsweise Sachverständige wie Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Erzieher, aber auch Mediatoren beiziehen (SCHWANDER, a.a.O, Art. 172 ZGB N 10 f.).