2. Gerichte Anordnung einer Mediation bezüglich Kinderbelange und Verfahrenssistierung im Rahmen eines Eheschutzes mit strittigem Besuchsrecht (Art. 176 Abs. 3 und 315a ZGB) (…) 3. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben, trifft das Gericht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB insbesondere die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.