rechtzeitig mitteilen. Dieses hat dem Schweizerischen Zollamt, bei welchem der Rekurrent die Schweiz zu verlassen gedenkt, den Führerausweis zu übermitteln, damit er dort vom Rekurrenten beim Verlassen der Schweiz abgeholt werden kann. Eine solche Massnahme ist im Interesse der Verhinderung von Missbrauch notwendig. Zudem muss der Rekurrent bei der Wiedereinreise in die Schweiz den Ausweis beim betreffenden schweizerischen Zollamt deponieren, welches diesen an das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. zu retournieren hat. Standeskommissionsbeschluss Nr. 1273 vom 6. November 2007 15