Auch die Pflicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 erster Satz VZV zur Hinterlegung des ausländischen Führerausweises vom Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip, denn der hinterlegte Führerausweis ist dem Rekurrenten für Fahrten auf ausländischem Staatsgebiet nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes auszuhändigen (vgl. dazu BGE 121 II 453 E.5a). Sofern der Rekurrent von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss er dies dem Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. rechtzeitig mitteilen.