4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Institut der Aberkennung ausländischer Führerausweise entgegen der Behauptung des rekurrentischen Anwaltes das Territorialitätsprinzip nicht verletzt wird, weil die Aberkennung nur Gültigkeit für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein hat. Demgegenüber bleibt es dem Rekurrenten - unter Vorbehalt anderslautendem ausländischem Recht - unverwehrt, auf ausländischem Staatsgebiet auch während der Aberkennungsdauer ein Motorfahrzeug zu lenken. Auch die Pflicht im Sinne von Art.