4.1. Aberkannte ausländische Führerausweise sind gestützt auf Art. 45 Abs. 4 VZV bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Sie sind nach der gleichen Vorschrift den Berechtigten nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat (lit. b), auszuhändigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt es allerdings einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte dar, wenn dem Inhaber eines aberkannten ausländischen Führerausweises mit Wohnsitz in der Schweiz verwehrt wird, mit diesem im Ausland zu fahren.