zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug schweizerischer Ausweise gelten (vgl. auch BGE 121 II 450 E.3a). In materieller Hinsicht gelten somit für den Entzug schweizerischer Führerausweise und die Aberkennung ausländischer Führerausweise die gleichen Vorschriften. (…)