3.1. Aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen 14