Art. 45 VZV; Aberkennung ausländischer Führerausweise Für die Aberkennung ausländischer Führerausweise sind die schweizerischen Bestimmungen über den Entzug schweizerischer Ausweise (Art. 16 ff. SVG) anwendbar. Die Aberkennung ausländischer Ausweise gilt unabhängig des Wohnsitzes des Fahrzeugführers nur für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Aus den Erwägungen der Standeskommission: