Der Rekurrent übersieht dabei die Bestimmung von Art. 14 Abs. 3 SVG, wonach der Fahrzeugführer beim Bestehen von Bedenken über die Eignung einer neuen Prüfung zu unterwerfen ist, ob er auch die Fahrzeuge derjenigen Kategorien, für die er den Ausweis behalten will, sicher zu führen versteht. Die Vorinstanz ist gestützt auf das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 19. Oktober 2006 und die Vorakten zur Überzeugung gelangt, dass auch hinsichtlich der Fahreignung des Rekurrenten für die Motorfahrzeuge der dritten Gruppe gemäss Anhang 1 zur Verkehrszulassungsverordnung Bedenken bestehen.