3.4.2. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, angesichts seines Alters von 45 Jahren sei er zum Lenken eines Personenwagens und eines Mofas noch nicht verpflichtet, eine Gesundheitsuntersuchung zu machen. Der Rekurrent übersieht dabei die Bestimmung von Art. 14 Abs. 3 SVG, wonach der Fahrzeugführer beim Bestehen von Bedenken über die Eignung einer neuen Prüfung zu unterwerfen ist, ob er auch die Fahrzeuge derjenigen Kategorien, für die er den Ausweis behalten will, sicher zu führen versteht.