Da sich der Rekurrent seit der ersten Aufforderung am 5. Januar 2006 weiterhin hartnäckig geweigert hat, die verlangte Kontrolluntersuchung über sich ergehen zu lassen, sind ernsthafte Bedenken der Vorinstanz an der Fahreignung des Rekurrenten gerechtfertigt und gestützt auf Art. 30 VZV aus Gründen der Verkehrssicherheit ein vorsorglicher Entzug der Fahrberechtigung zumindest für die erste und zweite Gruppe der Motorfahrzeuge angemessen. Die diesbezügliche Verfügung der zuständigen Zürcher Behörde ist zudem in Rechtskraft erwachsen. Die Wiedererteilung darf erst 13