Da er trotz verschiedener schriftlicher Aufforderungen des zuständigen Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, fehlt der Nachweis dafür, dass der Rekurrent weiterhin die medizinischen Mindestanforderungen für die erste und zweite Gruppe erfüllt. Da sich der Rekurrent seit der ersten Aufforderung am 5. Januar 2006 weiterhin hartnäckig geweigert hat, die verlangte Kontrolluntersuchung über sich ergehen zu lassen, sind ernsthafte Bedenken der Vorinstanz an der Fahreignung des Rekurrenten gerechtfertigt und gestützt auf Art.