a VZV hätte er sich somit bereits im Jahre 2005 der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen müssen. Da er trotz verschiedener schriftlicher Aufforderungen des zuständigen Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, fehlt der Nachweis dafür, dass der Rekurrent weiterhin die medizinischen Mindestanforderungen für die erste und zweite Gruppe erfüllt.