3.4.1 Im vorliegenden Fall kann den umfangreichen Vorakten und insbesondere auch dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 entnommen werden, dass die Fahreignung des Rekurrenten im Dezember 2000 letztmals vertrauensärztlich beurteilt worden ist. In Anwendung der Fünfjahresfrist gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a VZV hätte er sich somit bereits im Jahre 2005 der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen müssen.