a den Entzug eines Führerausweises auf unbestimmte Zeit für den Fall, dass bei der betroffenen Person die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Bundesrat hat in seinen Ausführungsbestimmungen in Art. 30 VZV die Möglichkeit des vorsorglichen Entzuges des Führerausweises beim Bestehen ernsthafter Bedenken an der Fahreignung vorgesehen.