3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Die Ausweise können gemäss derselben Bestimmung entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der seit 1. Januar 2005 geltende Art. 16d SVG verlangt in Abs. 1 lit. a den Entzug eines Führerausweises auf unbestimmte Zeit für den Fall, dass bei der betroffenen Person die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.