a und b VZV eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle erforderlich. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. a VZV besteht für Inhaber eines Führerausweises der ersten und zweiten Gruppe, die Pflicht, sich bis zum fünfzigsten Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.