Nach Art. 7 Abs. 1 VZV muss diejenige Person, welche einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach dem Anhang 1 der VZV erfüllen. Für den Erwerb des Führerausweises der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (nachfolgend erste und zweite Gruppe der medizinischen Mindestanforderungen genannt) ist gestützt auf Art. 11a Abs. 1 lit. a und b VZV eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle erforderlich.