Die Verfügung der Vorinstanz stützt sich nicht auf strafrechtliche Normen ab, sondern gründet vielmehr auf der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Ein bestimmtes Handeln einer Privatperson kann von einer Verwaltungsbehörde gemäss verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung und Lehre immer dann verlangt werden, wenn sich die Behörde auf eine geltende Rechtsgrundlage berufen kann. Zudem muss die von der Behörde gestützt auf die gesetzliche Grundlage angeordnete Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.