Die Standeskommission deutet diese Ausführungen als Einwand dahingehend, dass dem Rekurrenten das Führen von Motorfahrzeugen solange nicht verboten werden könne, solange der von der Vorinstanz geäusserte Verdacht der fehlenden Eignung als Motorfahrzeugführer nicht nachgewiesen sei. Diese Aussage leitet der Rekurrent aus der im Schweizerischen Strafrecht generell geltenden Unschuldsvermutung bis zum Nachweis eines strafrechtlich relevanten Handelns ab.