3.1. Gegen die Verfügung der Vorinstanz wird vorerst geltend gemacht, dass laut gesetzlicher Vorschriften ein Angeklagter solange als unschuldig gelte, bis diesem die Schuld nachgewiesen werden könne. Die Standeskommission deutet diese Ausführungen als Einwand dahingehend, dass dem Rekurrenten das Führen von Motorfahrzeugen solange nicht verboten werden könne, solange der von der Vorinstanz geäusserte Verdacht der fehlenden Eignung als Motorfahrzeugführer nicht nachgewiesen sei.