Art. 14 und Art. 16d SVG; Eignung des Fahrzeugführers; Entzug des Führerausweises bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit Ein Motorfahrzeugführer muss seine Eignung zur Führung eines Fahrzeuges durch eine Prüfung nachweisen. Entstehen nach der Erteilung ernsthafte Bedenken über die Eignung, muss der Führer durch eine neue Prüfung nachweisen, dass er die Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Das Nichtbestehen der Prüfung sowie die Verweigerung einer amtlich verlangten Prüfung hat den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zur Folge. Aus den Erwägungen der Standeskommission: