unzulässig bzw. in den Bauzonen zu realisieren sind (vgl. dazu Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 227 und dort aufgeführte Bundesgerichtsurteile). Art. 20a Abs. 1 BauG sieht für solche Bedürfnisse in erster Linie spezielle Sportzonen vor. Da es sich beim Befahren einer Trialstrecke um die Ausübung einer sportlichen Tätigkeit mit eher mässigen Immissionen handelt, sind Trialpisten in Sportzonen zu realisieren, weshalb die Standortgebundenheit von vornherein entfällt. Standeskommissionsbeschluss Nr. 1327 vom 20. November 2007 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01