Eine negative Standortgebundenheit ist also immer dann gegeben, wenn sich eine Baute oder Anlage wegen unerwünschter Immissionen in keiner Bauzone verwirklichen lässt. Im Übrigen beurteilen sich die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der diesbezüglichen Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu BGE 124 II 255 f. E.4a; 123 II 261 f. E.5a; 119 Ib 445 E.4a).