Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen der Baute oder Anlage die allgemeine Siedlungsnutzung so intensiv beeinträchtigen würde, dass diese überhaupt nicht oder nur noch unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann. Eine negative Standortgebundenheit ist also immer dann gegeben, wenn sich eine Baute oder Anlage wegen unerwünschter Immissionen in keiner Bauzone verwirklichen lässt.