Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (vgl. dazu BGE 123 II 255 E.5; 119 Ib 73 E.3a; 118 Ib 18 f. E.2a). 5.2.1. Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne von Art. 24 lit. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn entweder eine positive oder negative Standortgebundenheit vorliegt.