10a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) und Ziff. 60.2 des dazugehörenden Anhanges zusätzlich der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Demgegenüber wäre die Bewilligungspflicht nicht gegeben, wenn es sich um eine einmalige Veranstaltung handeln würde (vgl. dazu AGVE 2001, S. 488 ff.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 5.1 Es ist somit zu prüfen, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist.