Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist somit die zur Diskussion stehende Trialstrecke wegen der neuen, organisierten und auf Dauer ausgerichteten Nutzung als Baute oder Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zu qualifizieren, weshalb diese bewilligungspflichtig gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG ist, zumal Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen gestützt auf Art. 10a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) und Ziff.